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DIE EINSCHRÄNKUNGEN DES GRENZVERKEHRS HABEN IN DER CORONAKRISE DEN REVIERZUTRITT FÜR AUSLÄNDISCHE JAGDPÄCHTER UND GANZJÄHRIGE ABSCHUSSVERTRAGSNEHMER BISHER NICHT ERLAUBT. „JAGD ÖSTERREICH“ HAT NUN BUNDESWEITE RECHTSSICHERHEIT FÜR DEN REVIERZUGANG DIESER PERSONEN ERREICHT.
Gerade in landwirtschaftlich geprägten Regionen und im Bereich des Objektschutzwaldes ist eine Regulierung des Wildtierbestandes zur Minimierung des Wildschadens eine wichtige Säule der nachhaltigen Landnutzung und damit systemrelevant. Der Schutz landwirtschaftlicher Nutzpflanzen sowie die Kontrolle der Wildtiergesundheit hinsichtlich der Tierseuchenprävention gehört zu den wichtigen Aufgabenfelder der Jägerinnen und Jäger in Österreich. Abschussvertragsnehmer und Jagdpächter aus Nachbarstaaten wurden jedoch bisher durch die erschwerten Grenzübergänge im Maßnahmenpaket zur Eindämmung von COVID-19 bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten empfindlich eingeschränkt.
Im engen Austausch mit dem Bundesministerium für Inneres (BMI) und dem Gesundheitsministerium hat „JAGD ÖSTERREICH“ nun eine klare bundesweite Regelung erwirkt. So dürfen nun Personen, die in einem gültigen Jagdpachtvertrag genannt sind, im Rahmen des sogenannten „gewerblichen Verkehrs“ unter Vorlage einer Kopie des Pachtvertrages, einer gültigen Jagdkarte und eines gültigen Reisedokumentes am Grenzübergang einreisen. Die Verträge von Abschussvertragsnehmern sind aus Sicht des BMI als gleichwertig zu betrachten. Grundlage für die Regelung sind die Rechtsvorschriften für Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten mit der Fassung vom 30.04.2020.
„Uns als Jägerschaft ist es wichtig Rechtssicherheit in allen Belangen unserer Jagdausübung für unsere Jägerinnen und Jäger zu erwirken. Es freut mich, dass das Innenministerium sowie das Gesundheitsministerium die Systemrelevanz der Jagd mit ihrer schnellen Reaktion zur Regelung der Grenzübergänge für Jagdpächter und Abschussvertragsnehmer aus Nachbarstaaten unterstreichen. Ich begrüße zudem, dass die Grenzpolizei bereits unverzüglich zu diesem Sachverhalt informiert wurde“, zeigt sich Landesjägermeister Ing. Roman Leitner, Präsident von „JAGD ÖSTERREICH“ erfreut.
Auf Anfrage des JKA Bayern hat die Bayerische Staatsregierung bestätigt, dass im Freistaat wieder Ausbildungskurse für Jagdgebrauchshunde stattfinden dürfen. JKA-Präsident Frank Wagner dankt der bayerischen Landwirtschaftsministerin Michaela Kaniber, Gesundheitsministerin Melanie Huml, Staatsminister Joachim Hermann und Staatssekretär Gerhard Eck aus dem Bayerischen Innenministerium, sowie dem jagdpolitischen Sprecher der CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag, Alexander Flierl im Namen des Jagdhundewesens in Bayern für Ihr Engagement in dieser Sache.
Das ist erlaubt: Hundeschulen wie auch Kreisgruppen der Jägerschaft, insbesondere des Bayerischen Jagdverbandes, dürfen Hundekurse für die Ausbildung von Jagdhunden und die Vorbereitung der Brauchbarkeitsprüfung anbieten. Dabei sind die Vorgaben der 4. BayIfSMV zu beachten. Demnach ist sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Beteiligten eingehalten werden kann. Es ist ein Schutz- und Hygienekonzept sowie ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten, falls Parkplätze zur Verfügung stehen. Auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde sind die entsprechenden Konzepte vorzulegen. Grundsätzlich gilt eine Maskenpflicht, die allerdings bei der direkten Arbeit mit dem Hund, aus Gründen der sachgerechten Ausbildung, entfallen kann (u. a. Mimik des Hundeführers oder der Hundeführerin). Auch deswegen muss der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zwingend eingehalten werden. Damit wird insbesondere die jagdrechtliche Vorgabe sichergestellt, dass für bestimme Jagdarten sowie für die Nachsuche brauchbare Jagdhunde vorhanden sind. Das dient in besonderer Weise auch einer tierschutzgerechten Jagd.
Nähere Informationen unter: https://www.wildtierportal.bayern.de/corona
Da uns die Sicherheit und Gesundheit unserer Gäste, Berufsjäger und Mitarbeiter besonders am Herzen liegt, haben wir folgende Anweisungen verpflichtend ausgerufen.
Die Forst Eibenstein Travel Agency steht für Transparenz und Ehrlichkeit in vollstem Umfang. Da uns
die Sicherheit und Gesundheit unserer Gäste, Berufsjäger und Mitarbeiter besonders am Herzen
liegt, haben wir folgende Anweisungen verpflichtend ausgerufen.
1.) Grundlage bilden die jeweiligen Anordnungen und Gesetze der Länder.
2.) Allgemeine Hygiene ist einzuhalten, d.h. Sie erscheinen stets geduscht, mit frischer Kleidung beim
Gast. Ein Wechsel der Kleidung in der Gastführung ist täglich angeordnet. Sie waschen sich vor und
nach Gastkontakt (auch wenn Sie keine bewusste Berührung hatten) die Hände und desinfizieren
diese mit zulässigen Mitteln (bei Bedarf sind diese in den Wildkammern ohnehin vorrätig, die Service-
GmbH hat diese im Büro ebenso vorrätig).
3.) Sie tragen im Gastkontakt Mundschutz, auch bei der Gastführung. Wir haben Einmalmasken
abrufbar verfügbar, soweit landesrechtlich zulässig, dürfen Sie auch Rollschals und Halstücher
(ebenso in der Zentrale verfügbar) als Schutz verwenden.
4.) Mit Versand der Buchungsbestätigungen wird künftig ein Rollschal, ein Halstuch oder eine
Einmalmaske den Gästen mit versendet. Sie müssen auch darauf achten, dass diese den Schutz
tragen. Es ist für beide Seiten der Schutz verpflichtend. Achten Sie drauf, dass die Kunden den Schutz
auch bei längerem Aufenthalt wechseln.
5.) Gastmotivation zur Hygiene. Leider müssen Sie jetzt auch die Gäste motivieren mehr auf Hygiene
zu achten. Sie sind verpflichtet Gäste zum Händewaschen und Desinfizieren der Hände zu motivieren.
Verweigert ein Gast nachhaltig oder blockiert dieser, dürfen und müssen Sie die Gastführung
abbrechen.
6.) Wenn verschärfend gilt folgendes: Der Mindestabstand von 1,5 m ist mit Ausnahme auf
Ansitzeinrichtungen einzuhalten. Bei gemeinsamen Ansitzen, wo der Abstand nicht möglich ist, ist
absolute Maskenpflicht. Dies gilt auch bei gemeinsamen PKW-Fahrten.
7.) Bei gemeinsamen Zusammensitzen gilt leider dies analog, d.h. Maskenpflicht plus Abstand und
Desinfektion.
8.) Bei Hüttenaufenthalten, die Hütte, sowie andere Räumlichkeiten (auch PKW) haben Sie die
Oberflächen täglich und nach Gastnutzung mit Desinfektionsmitteln abzuwischen. Sie tragen dafür
die Verantwortung. Sie können dies auch ggf. dem Gastgebebetrieb/Hotel überlassen, müssen aber
sicherstellen, dass dies dort auch passiert.
9.) Hygiene am Wild. Hier gelten die bekannten Wildbret-Hygienevorschriften und die im Rahmen
unserer EU-Zertifizierung für die Wildbret-Verarbeitung. Ergänzend ist gerade jetzt die Desinfektion
und die Achtsamkeit auf saubere Schutzkleidung (insb.Schürzen) und auf Werkzeuge zu achten.
Gäste, betriebsfremde Helfer und Jäger, dürfen bis auf weiteres nicht in die Wildkammern – auch
wenn die sonst üblichen Wildbret - Hygienevorschriften eingehalten wären.
10.) Impfverpflichtung! Sobald Impfstoffe oder auch Test verfügbar sind, haben Sie sich dienstlich
zeitnah impfen zu lassen und in regelmäßigen Abständen prüfen zu lassen. Nähere folgt, bei
Verfügbarkeit!