AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Donhauser services & sales GmbH, Abteilung FORST EIBENSTEIN – travel agency

gültig ab 01.01.2023

 

  1. Vertragsgegenstand

Die Donhauser services & sales GmbH bietet über ihre Abteilung „FORST EIBENSTEIN travel agency“ die Durchführung jagdlicher Seminare sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Jagd- und Naturreisen an.

Sofern die Donhauser services & sales GmbH lediglich als Vermittler von Reiseleistungen auftritt, werden Sie als Kunde hierauf ausdrücklich hingewiesen. In diesem Fall kommt ein Vertragsverhältnis über die entsprechende Reise bzw. Reiseleistung nur mit dem vermittelten Partnerunternehmen, nach Maßgabe dessen allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande.

Im Übrigen gelten für Jagd-/Naturreisen und Seminare der Donhauser services & sales GmbH die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

  1. Geltungsbereich der AGB

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten

  • für alle Buchungen von Seminaren, die über das Onlineportal https:/agency.forst-eibenstein.de getätigt werden,
  • sowie für alle sonstigen Vertragsschlüsse über Jagd-/Naturreisen oder deren Vermittlung mit der Donhauser services & sales GmbH, unabhängig davon, ob die Buchung per Post, per E-Mail, per Telefon, per Fax, per SMS oder mündlich/persönlich erfolgt.

Vertragspartner wird dabei jeweils die Donhauser services & sales GmbH, Gutenbergstraße 19, 93128 Regenstauf, Deutschland. Die Betreuung und Organisation der Jagdreisen sowie Seminare erfolgt über deren Abteilung FORST EIBENSTEIN travel agency (nachfolgend „FE-A“ genannt).

Diese AGB ergänzen die Vorschriften der §§ 651a bis y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Sie werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen – nachstehend „Kunde“ – und der Donhauser Services & sales GmbHnachstehend „Veranstalter“ – zustande gekommenen Vertrages.

 

  1. Allgemeines

3.1. Unsere Philosophie

„Fair hunt, fair to the animal, fair to the nature!“

Die Donhauser services & sales GmbH, ihre Abteilungen FORST EIBENSTEIN travel agency (FE-A) und FORST EIBENSTEIN Land- und Forstbetriebe (FE) sowie die von ihnen geführten Jagdbetriebe und ihre ausgewählten Partnerunternehmen

  • verfolgen uneingeschränkt die Ziele des Arten- und Wildtierschutzes,
  • handeln gemäß den ESG-Grundsätzen der Vereinten Nationen und
  • wirtschaften nach den Grundsätzen natürlicher Nachhaltigkeit.

Der Umgang mit Tier und Natur ist stets von der Achtung der Schöpfung geprägt. Im Vordergrund steht dabei immer die Vermeidung unnötigen Tierleides und eine möglichst vollständige Verwertung erlegten Wildes (Stichwort: Wildkammer).

Zudem hat sich die Donhauser services & sales GmbH der Unterstützung der regionalen Wirtschaft verschrieben und fördert die Schaffung von Arbeitsplätzen und der strukturellen Entwicklung, sowie Förderung kultureller und landwirtschaftlich geprägter landestypischer Partnerschaften zu Wild und Natur.

In ihren eigenen Betrieben verfolgt die Donhauser services & sales GmbH über ihre Abteilungen FE-A und FE hinsichtlich der Revierbewirtschaftung einen langfristigen Ansatz. Die Jagdausübung orientiert sich stets an den realen Gegebenheiten, was für Jagdkunden bedeutet, dass der Jagderfolg jagdhandwerkliches Können erfordert, das der Jagdkunde selbst „mitbringen“ muss. Der Jagderfolg unterliegt somit keiner Garantie, sondern erfordert Jagdgeschick und letztlich auch Jagdglück.

 

3.2. Qualitätsversprechen

Die FE-A agiert vornehmlich in FE-eigenen und/oder langfristig gepachteten Jagdrevieren.

Ergänzt wird das Jagd- und Naturreise-Angebot durch sorgfältig ausgewählte Reviere externer Partnerunternehmen/-betriebe.

Zum Schutz von Kundengeldern stellt die Donhauser services & sales GmbH über ihre Agentur FE-A Reisesicherungsscheine aus.

Durch eine interne GHIS-Stelle werden Fragen des Gesundheits-, Hygiene- und Infektionsschutzes im Kontext mit den angebotenen Reisen beantwortet.

Unser Qualitätsmanagement unterliegt der ISO-9001:2015.

 

  1. Buchung und Vertragsabschluss, Verpflichtung für Mitreisende

 

4.1. Allgemeine Bestimmungen

Für alle Buchungen und Buchungswege (mündlich, telefonisch, online, etc.) gilt:

 

  • Grundlage des Vertragsschlusses sind die Reise- und Seminarausschreibungen sowie die jeweiligen ergänzenden, vom Veranstalter gestellten, Informationen, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

 

  • Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden oder Seminarteilnehmern, für die er Buchungen vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtungen durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

 

 

  • Weicht der Inhalt der vom Veranstalter erteilten Buchungs- oder Reisebestätigung vom Inhalt der getätigten Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das diese für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebotes zustande, soweit der Veranstalter den Kunden bezüglich des neuen Angebotes auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

 

  • Die vom Veranstalter erteilten vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reise-/Seminarleistungen, den Reis-/Seminarpreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und Stornopauschalen (gemäß Art. 250 § 3 Nr. 1, 3 – 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Vertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

 

4.2 Buchung und Vertragsabschluss bei Bestellungen von Seminaren über das Onlineportal

Für Buchungen von Seminaren über das Onlineportal des Veranstalters gilt in Ergänzung zu Ziffer 4.1. folgendes:

Die auf dem Internetauftritt des Veranstalters eingestellten Seminarvorschläge stellen kein verbindliches Vertragsangebot dar. Sie verstehen sich lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden. Durch seine Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Buchung des ausgewählten Seminars ab. Der Ablauf des Bestellvorgangs wird dem Kunden in der entsprechenden Anwendung erläutert. Zur Korrektur oder Löschung seiner Eingaben sowie zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars steht dem Kunden eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zu Verfügung, deren Nutzung erläutert wird. Im Einzelnen gestaltet sich der Buchungsvorgang wie folgt:

  • Für die Buchung eines Seminars wählt der Kunde zunächst durch Klick auf das Feld „JETZT BUCHEN“ das von ihm gewünschte Seminar aus. Er wird dann auf die Seite weitergeleitet, auf der das Seminar im Einzelnen beschrieben wird.
  • Wenn der Kunde sich für das Seminar entscheidet, klickt er in einem weiteren Schritt das Feld „IN DEN WARENKORB“ an, sowie anschließend das Feld „Weiter Zur Kasse“. Der Kunde wird dann auf eine nächste Seite weitergeleitet.

 

  • Auf dieser Seite kann der Kunde noch einmal das gewählte Seminar sowie die entstehenden Kosten prüfen. Er hat nun seine E-Mail-Adresse, seinen vollständigen Namen, seine Anschrift und Telefonnummer anzugeben und wählt die gewünschte Zahlungsart aus. Sodann hat der Kunde an den vorgesehenen Stellen durch jeweils einen weiteren Klick zu bestätigen, dass er mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters einverstanden ist und er die Erklärung über sein Widerrufsrecht zur Kenntnis genommen hat.

 

 

  • Mit einem abschließenden Klick auf das Feld „Jetzt kaufen“ beendet der Kunde den Bestellvorgang und sendet die Buchungsanfrage (Angebot) an den Veranstalter ab. Die Betätigung dieses Buttons begründet für den Kunden aber noch keinen Anspruch auf das Zustandekommen des Vertrags.

 

  • Mit Versand der Buchungsanfrage wird gegenüber dem Veranstalter ein verbindliches Vertragsangebot über die Buchung des entsprechenden Seminars Der Eingang der Buchungsanfrage bei wird dem Kunden umgehend auf elektronischem Weg bestätigt. Mit der Eingangsnachricht werden ihm zudem sowohl die Bestellungsdaten als auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters und die Widerrufsbelehrung noch einmal übermittelt. Die Eingangsbestätigung ist aber nicht als Annahme des Buchungsangebots zu verstehen.

 

 

  • Das Vertragsverhältnis kommt erst mit Zugang der Buchungsbestätigung des Veranstalters beim Kunden zustande, die auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auf Papier oder per E-Mail) erfolgt.

 

4.3. Buchung und Vertragsabschluss von Jagd- und Naturreisen (außerhalb des Onlineportals)

Für die Buchung von Jagd- und Naturreisen gilt in Ergänzung zu Ziffer 4.1. folgendes:

Die Ausschreibung von Jagd- und/oder Naturreisen bzw. die Beschreibung entsprechender vertraglicher Leistungen in Katalogen oder in Flyern, Broschüren, Annoncen etc. des Veranstalters stellt kein verbindliches Vertragsangebot dar.

Die verbindliche Buchung von Jagd- und Naturreisen läuft in folgenden Schritten ab:

  • Zunächst wählt der Kunde aus dem Katalog oder anderweitigen Ausschreibungen des Veranstalters die von ihm gewünschte Reise aus und teilt dem Veranstalter seinen Reisewunsch per E-Mail, Fax, schriftlich per Post, telefonisch oder mündlich/persönlich mit (Reiseanfrage).

 

  • Anschließend werden dem Kunden – ggf. nach vorheriger individueller Beratung – ein Reisevorschlag des Veranstalters mit sämtlichen Informationen und Modalitäten zu der konkreten Reise sowie den allgemeinen Geschäftsbedingungen übermittelt.

 

  • Wenn der Kunde mit dem Reisevorschlag und mit der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden ist, hat er dem Veranstalter dies in einem nächsten Schritt zu bestätigen (schriftlich oder in Textform). Mit Übersendung der Bestätigung des Reisevorschlages gibt der Kunde gegenüber dem Veranstalter ein verbindliches Vertragsangebot über die Buchung der entsprechenden Reise ab.

 

  • Der Reisevertrag kommt verbindlich zustande, sobald dem Kunden eine entsprechend bezeichneten „Reisebestätigung“ (Vertragsannahme) des Veranstalters zugeht. Diese bedarf keiner bestimmten Form.

 

  • Eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende förmliche Reisebestätigung erhält der Kunde entweder bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt (der es ihnen ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihnen in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per E-Mail), sofern sie nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB haben, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

 

4.4. Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopie, E-Mails, über Mobilfunk versendete Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.

 

  1. Vermittlung von Reiseleistungen

5.1. Es kann vorkommen, dass im Rahmen der vom Veranstalter angebotenen Reiseleistungen der Transport zum Reiseziel und/oder der Rücktransport oder einzelne anderweitige touristische Leistungen nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses sind. Ggf. wird der Kunde hierauf im Rahmen des Buchungsprozesses ausdrücklich hingewiesen.

In derartigen Fällen besteht die Möglichkeit, dass der Veranstalter die Hin- und Rückbeförderung bzw. die einzelne anderweitige touristische Leistung im Namen des Kunden mit einem Beförderungsunternehmen oder sonstigem Drittunternehmen unabhängig von der eigentlichen Reise vermittelt.

Wenn der Veranstalter ausdrücklich in fremden Namen Beförderungsleistungen oder anderweitige einzelne touristische Leistungen von Drittanbietern vermittelt (z.B. Flüge, Mietwagen, Fährtransporte, Reiseversicherungen, Ausflüge, Besuch von Kulturveranstaltungen etc.), gilt folgendes:

Der Veranstalter ist als Vermittler nur für die ordnungsgemäße Abwicklung der Vermittlung unter Einschluss eventueller Informationspflichten gemäß § 651 v BGB, nicht aber für die Durchführung der gebuchten Beförderungs- bzw. anderweitigen touristischen Leistung verantwortlich. Eine zusätzliche Verantwortlichkeit kann sich jedoch im Falle der gleichzeitigen bzw. zeitnahen Vermittlung mehrerer Verträge ergeben, vergleiche hierzu § 651 w BGB.

 

5.2. Der Veranstalter haftet nicht für die Durchführung vermittelter Leistungen, sondern lediglich für eine etwaige fehlerhafte Vermittlung. Diese Haftung für fehlerhafte Vermittlung ist auf den dreifachen Preis der vermittelten Leistung beschränkt, soweit keine Körperschäden betroffen sind und nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder ein Fall des § 651 w Abs.4 BGB vorliegt.

 

  1. Zahlungsmodalitäten

6.1. Preise

6.1.1. Seminarpreise Onlineportal

Die angegebenen Preise der über das Onlineportal des Veranstalters buchbaren Seminare verstehen sich als Endpreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es handelt sich dabei lediglich um die Seminargebühren.

Nicht im angegebenen Preis enthalten sind Kosten für die An- und Abreise sowie Kosten der Unterbringung (z.B. Hotel, Pension) und persönlichen Verpflegung. Diese Kosten hat der Kunde selbst zu tragen.

 

6.1.2. Preise Jagd-/Naturreisen

Bei den in den Reisevorschlägen (siehe Ziffer 4.2.) des Veranstalters genannten Reisepreise handelt es sich nicht um Endpreise sondern um die, auf Basis des konkreten Reisewunsches des Kunden ermittelten voraussichtlich anfallenden Mindestkosten. Die angegebenen Preise setzen sich aus den im jeweiligen Reisevorschlag explizit genannten Kostenpositionen zusammen.

Darüberhinausgehende, im Zusammenhang mit der konkreten Reise anfallende Kosten, beispielsweise für

  • Jagdlizenzen
  • Fahrtkosten im Revier (diese werden – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung - mit einem Mindestsatz von 0,45 Euro/Km zusätzlich berechnet)
  • Vorbereitung und Präparation von Trophäen (diese wird – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung - mit einem Mindestsatz für sog. Weißpräparation in Höhe von 50 Euro/Stück zusätzlich berechnet)
  • Stellung einer Ersatz-/Leihwaffe
  • Erwerb von Munition
  • Bergung von Wild
  • zusätzliche Verpflegung mit Essen und Trinken
  • Mautgebühren, Fahrscheine etc.

(diese Aufzählung ist nicht abschließend)

sind nach entsprechendem Anfall – bzw., sofern bereits vorher bekannt, im Voraus - gegen Rechnungsstellung zusätzlich vom Kunden zu zahlen.

Sofern der im Reisevorschlag des Veranstalters ausgewiesene Reisepreis als Kostenposition den Abschusspreis für Wild enthält, handelt es sich insoweit um eine vorläufige Preiskalkulation. Diesbezüglich kann es zu einer nachträglichen Preisänderung kommen, wenn der Abschusspreis nach Trophäengewicht, CiC-Punkten oder Altersklassen variiert, worüber der Kunde im Rahmen des Buchungsprozesses vor Vertragsabschluss explizit hingewiesen wird.

Ist der tatsächliche Abschusspreis höher (weil das erlegte Wild hinsichtlich Trophäengewicht, Altersklasse etc. einer höheren Preiskategorie entspricht), als im Reisevorschlag veranschlagt, wird dem Kunden die entsprechende Preisdifferenz zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

6.2. Zahlung der Seminare, Anzahlung und endgültige Zahlung der Jagd- und Naturreisen, Rücktritt des Veranstalters wegen Zahlungsverzugs, Rückerstattung bei unmöglichem Abschuss

6.2.1. Die Gebühren für die im Onlineportal des Veranstalters buchbaren Seminare sind vom Kunden gegen Rechnungstellung innerhalb des in der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsziels auf das Konto des Veranstalters einzuzahlen.

6.2.2. Hinsichtlich der Bezahlung von Jagd- und Naturreisen gilt folgendes:

Reiseveranstalter und Reisevermittler sind berechtigt, Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung von Pauschalreisen zu fordern oder anzunehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der entsprechende Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.

Unter Berücksichtigung dessen wird – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist - nach Vertragsabschluss gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 50 % auf den im Reisevorschlag ausgewiesenen Reisepreis zur Zahlung fällig, die innerhalb einer dem Kunden gesetzten Frist auf das Konto des Veranstalters zu leisten ist.

Die Restzahlung auf den im Reisevorschlag ausgewiesenen Reisepreis wird 21 Kalendertage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig und ist spätestens bis dahin auf das Konto des Veranstalters zu leisten, wenn der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des Veranstalters aus dem in Ziffer 10. genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann.

6.2.3. Leistet der Kunde die (An-) Zahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Veranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistung bereit und in der Lage ist, er seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß den Ziffern 8.2. bis 8.5. zu belasten.

6.2.4. Sollte der Fall eintreten, dass der im Rahmen einer Jagdreise gebuchte Wildabschuss aus Gründen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, nicht möglich geworden ist, wird der Anteil des geleisteten Reisepreises, der auf die Kostenposition „Abschusspreis“ entfällt, kostenfrei zurückerstattet.

 

6.3. Bearbeitungsgebühr

6.3.1. Buchung von Seminaren im Onlineportal

Für die Buchung von Seminaren im Onlineportal des Veranstalters fallen neben den ausgewiesenen Seminargebühren keine gesonderten Bearbeitungsgebühren an.

 

6.3.2. Buchung von Jagd-/Naturreisen

Bei der Buchung von Jagd-/Naturreisen berechnet der Veranstalter zusätzlich zu dem Reisepreis für jede erstmalige Buchung, unabhängig davon, ob die gebuchte Reise von dem/den Kunden auch angetreten wird und ob es sich um eine Einzelperson oder eine Reisegruppe handelt, eine Bearbeitungsgebühr. Die Höhe dieser Bearbeitungsgebühr wird regelmäßig im Reisevorschlag des Veranstalters ausgewiesen. Sofern die Bearbeitungsgebühr im Einzelfall nicht im Reisevorschlag ausgewiesen ist und auch keine anderweitige Vereinbarung hierüber getroffen wurde, beträgt sie je Buchung 95,00 Euro.

Für jede Umbuchung und Stornierung durch den Kunden (die nicht vom Veranstalter zu verantworten ist) ist der Veranstalter berechtigt, eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr zu berechnen. Diese beträgt vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung für Jagdkunden 150,00 EUR und für nichtjagende Kunden 90,00 Euro. Gleiches gilt bei einer berechtigten Stornierung durch den Veranstalter, soweit diese schuldhaft durch den Kunden veranlasst wird.

  1. Änderungen von Vertragsinhalten die nicht den Seminar-/Reisepreis betreffen

7.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Seminar- bzw. Reiseleistungen von dem vereinbarten Vertragsinhalt, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Veranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt des Seminars bzw. der Reise nicht beeinträchtigen.

 

7.2. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch E-Mail oder SMS) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

 

7.3. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Vertragsleistung oder Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des jeweiligen Vertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Veranstalter gleichzeitig mit der Mitteilung über die Änderung gesetzten angemessenen Frist

- entweder die Änderung anzunehmen

- oder unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten

- oder die Teilnahme an einem Ersatzseminar bzw. einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Veranstalter ein solches Seminar bzw. eine solche Reise ersatzweise angeboten hat.

Der Kunde hat die Wahl, auf die Änderungsmitteilung des Veranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde dem Veranstalter gegenüber reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer ersatzweise angebotenen Reise bzw. einem ersatzweise angebotenen Seminar verlangen oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Kunde dem Veranstalter gegenüber nicht oder nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist reagiert, so gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 7.2 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

 

7.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Entstehen dem Veranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. des geänderten Seminars bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m A. Abs. 2 BGB zu erstatten.

7.5. Bei Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Seminar- bzw. Reiseleistungen von dem vereinbarten Vertragsinhalt, die während dem Seminar bzw. der Reise notwendig werden, und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Veranstalter gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt des Seminars bzw. der Reise nicht beeinträchtigen.

Der Kunde ist über derartige Abweichungen unverzüglich vom Veranstalter in Kenntnis zu setzen. Die Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Stimmt der Kunde der Leistungsänderung ausdrücklich oder konkludent (z.B. durch widerspruchslose bzw. unbeanstandete Fortsetzung der Reise bzw. des Seminars) zu, scheidet eine nachträgliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus.

 

  1. Rücktritt des Kunden von Jagd-/Naturreisen vor Reisebeginn, Rücktrittskosten (Stornogebühren)

8.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Veranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

 

8.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen ist er berechtigt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Veranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

 

8.3. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem in der Reisebestätigung des Veranstalters angegebenen Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was der Veranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, was auf Verlangen des Kunden darzulegen ist.

Der Veranstalter hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen (Stornogebühren) unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

- 20 % des in der Reisebestätigung ausgewiesenen Reisepreises bis zum 120. Tag vor Reiseantritt

- 40 % des in der Reisebestätigung ausgewiesenen Reisepreises bis zum 60. Tag vor Reiseantritt

- 70 % des in der Reisebestätigung ausgewiesenen Reisepreises bis zum 30. Tag vor Reiseantritt

- 80 % des in der Reisebestätigung ausgewiesenen Reisepreises bis zum 10. Tag vor Reiseantritt.

- Bei einem Rücktritt weniger als 10 Tage vor Reisebeginn sind 97 % des in der Reisebestätigung ausgewiesenen Reisepreises als Stornogebühr zu entrichten.

Ungeachtet der vorstehenden Stornogebühren ist der Veranstalter berechtigt, für die Stornierung eine Bearbeitungsgebühr gemäß Ziffer 6.3.2. zu erheben.

 

8.4. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass die dem Veranstalter zustehende angemessene Entschädigung wesentlich niedriger ist als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.

 

8.5. Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der unter Ziffer 8.3 genannten Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

 

8.6. Dem Kunden wird ausdrücklich der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfohlen.

 

8.7. Ist der Veranstalter infolge eines Rücktritts zur (teilweisen) Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

 

8.8. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB vom Veranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

 

  1. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Veranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch, aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, hat er keinen Anspruch auf Erstattung des geleisteten Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten.

 

  1. Rücktritt des Veranstalters wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und wegen des Eintritts unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände

10.1. Der Veranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er

 

  • in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem dem Kunden die Rücktrittserklärung vor dem vertraglich vereinbarten Seminar- bzw. Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, angegeben hat und
  • in der Buchungs- bzw. Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.

 

Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Buchungs- und bzw. Reisebestätigung angegeben wurde.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Veranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

 

 

10.2. Der Veranstalter kann darüber hinaus aufgrund des Eintritts unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Epidemie, Naturkatastrophen, Krieg oder Kriegsgefahr, terroristische Anschläge, innere Unruhen, etc.), die ihn an der Erfüllung des Vertrages hindern, vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.

 

10.3. Wird ein Seminar bzw. eine Reise aus den in 10.1. und 10.2. genannten Gründen nicht durchgeführt, hat der Veranstalter unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Kunden auf den Seminar- bzw. Reisepreis zurückzuerstatten (ausgenommen angefallene Buchungsgebühren).

 

  1. Haftungsbeschränkung

 

11.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) und schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den 3-fachen Seminar- bzw. Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften und auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

 

11.2. Für Beschädigungen oder Verlust von Wertgegenständen des Kunden (z.B. Geld, Fotoausrüstung, Jagdausrüstung, Wertsachen etc.) sowie von persönlicher Ausrüstung durch Diebstahl, sonstiges Abhandenkommen oder extreme Belastungen während der Reise haftet der Veranstalter nicht, es sei denn, die Schäden oder Verluste sind auf vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Veranstalters zurückzuführen. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Ausschreibung und der Buchungs- bzw. Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass Sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil des Seminars bzw. der Pauschalreise sind und getrennt ausgewählt wurden.

Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

Der Veranstalter haftet jedoch, wenn und soweit die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- und/oder Organisationspflichten ursächlich für einen Schaden des Kunden war.

 

11.3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Veranstalters auch für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen, ausgenommen der gesetzlichen Vertreter und der leitenden Angestellten, durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Veranstalter geltende Haftungsbeschränkung entsprechend.

 

  1. Besondere Bestimmungen für Jagdreisen

 

12.1. Keine Abschussgarantie

Der Veranstalter haftet im Rahmen von Jagdreisen nicht für das Eintreten eines tatsächlichen Jagderfolgs. Er wird sich aber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns darum bemühen, dem Kunden den gebuchten Abschuss zu ermöglichen.

 

12.2. Waffen und Munition, Kaliberwahl

12.2.1. Der Kunde ist verpflichtet, die rechtlichen Bestimmungen zur Beförderung einer Jagdwaffe zu beachten. Entsprechende Informationen hierzu können beim Veranstalter eingeholt werden.

 

12.2.2. Sofern der Veranstalter sich nicht dazu verpflichtet hat, Jagdwaffen und Munition des Kunden zu befördern, wird darauf hingewiesen, dass der Preis für die Jagdreise nicht deshalb gemindert werden kann, weil die Jagdwaffe oder Munition des Kunden nicht oder nicht rechtzeitig am Ort der Jagdveranstaltung eintreffen. Wenn der Kunde diesen Umstand rechtzeitig gegenüber dem Veranstalter anzeigt, wird dieser sich auf Wunsch bemühen, innerhalb einer angemessenen Frist eine geeignete Ersatz- oder Leihwaffe bzw. geeignete Ersatzmunition zu beschaffen. Sämtliche hierfür anfallenden Kosten (Nutzungs-/ Leihgebühren, Kosten für Genehmigungen, etc.) hat der Kunde zusätzlich zu tragen. Ebenso die Kosten für die von ihm verwendete bzw. verbrauchte Ersatzmunition.

Für etwaige Schäden an der Ersatz- bzw. Leihwaffe haftet der Kunde.

 

12.2.3. Für das vom Kunden zu verwendende Büchsenkaliber und Geschoßgewicht gilt - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen sowie vorbehaltlich der zwingend zu berücksichtigenden (Länder-)Gesetzgebung - folgendes:

Sofern vom Veranstalter keine abweichende Anordnung getroffen wurde, gilt für Büchsen eine Mindestkaliber von 7 mm, mit einem Mindestgeschoßgewicht von 8,2 g und einer Geschoßenergie von mindestens 2500 Joules (bei 100 m). Bei der Jagd auf Braunbären gilt ein Mindestgeschoßgewicht von 11,5 g und eine Mindestgeschoßenergie von 3500 Joules (bei 100 m). Die jagdrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Landes sind vom Kunden zwingend zu beachten.

 

12.2.4. Fehlschüsse

Bei einem Fehlschluss des Kunden (als Fehlschuss gilt ein vom Kunden abgegebener Schuss, der das Wild verfehlt und nicht verletzt. Im Zweifel entscheidet über die Frage, ob ein Fehlschluss vorliegt der Jagdführer des Kunden) für den ausschließlich der Kunde verantwortlich ist, ist der Veranstalter berechtigt, vom Kunden eine zusätzliche Aufwandsgebühr wie folgt zu berechnen:

 

- Je Fehlschuss auf Rehwild                                                                          150,00 Euro
- Je Fehlschluss auf Schwarzwild                                                                  200,00 Euro
- Je Fehlschluss auf Sika-, Dam- und Muffelwild                                          300,00 Euro

- Je Fehlschuss auf kleines Raubwild (z. B. Fuchs, Dachs, etc.)                        50,00 Euro
- Je Fehlschluss auf alles andere Wild (z. B. Rotwild, Gams, Braunbär etc.) 400,00 Euro

 

Kommt es bei einer Jagd zu mehrfachen Fehlschüssen durch den Kunden, die ausschließlich von ihm zu verantworten sind, ist der Veranstalter ab dem 2. Fehlschluss zur Erhebung jeweils einer weiteren, vorstehenden, Aufwandsgebühr berechtigt. Zudem ist der Veranstalter beim 2. Fehlschluss berechtigt, auf den im bestätigten Reisevorschlag ausgewiesenen Abschusspreis für das gebuchte Wild einen Aufschlag von 20 % zu berechnen. Bei jedem weiteren Fehlschluss des Kunden ist der Veranstalter berechtigt, diesen Aufschlag um weitere 20 % zu erhöhen.

 

Soweit zur Feststellung eines Fehlschlusses, den ausschließlich der Kunde zu verantworten hat, der Einsatz eines Nachsuchengespanns (Nachsuchenführer und Nachsuchenhund) erforderlich ist (die Entscheidung hierüber liegt im Zweifel beim Jagdführer), ist der Veranstalter berechtigt, die hierfür anfallenden Kosten inkl. An- und Abreise des Nachsuchenführers dem Kunden zusätzlich zu berechnen.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden für Nachsuchen, die vom Veranstalter organisiert oder durchgeführt werden, folgende Kosten erhoben:

Fahrtkosten: 0,45 Euro/Km

Nachsuchengespann: 60,00 Euro/Einsatzstunde

 

12.3.5. Nachsuchen auf angeschweißtes Wild

Für den Fall, dass der Kunde von ihm beschossenes Wild nur verletzt (anschweißt) und das Wild nicht gefunden werden kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Kunden 100 % des im Reisevorschlag ausgewiesenen Abschusspreises zu berechnen.

 

Soweit für das Auffinden des verletzten Wildes der Einsatz eines Nachsuchengespannes (Nachsuchenführer und Nachsuchenhund) erforderlich ist (die Entscheidung hierüber liegt im Zweifel beim Jagdführer), ist der Veranstalter berechtigt, die hierfür anfallenden Kosten inkl. An- und Abreise des Nachsuchenführers dem Kunden zusätzlich zu berechnen.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden für Nachsuchen, die vom Veranstalter organisiert oder durchgeführt werden, folgende Kosten erhoben:

Fahrtkosten: 0,45 Euro/Km

Nachsuchengespann: 60,00 Euro/Einsatzstunde

 

 

12.3.6. Erlegung des gebuchten Wildes, Verantwortlichkeit des Kunden für seine Schussabgabe, Beendigung der Jagd

Es wird darauf hingewiesen, dass der Kunde für die Abgabe seines Schusses in jedem Falle selbst verantwortlich ist. Erlegt der Kunde Wild, egal ob Trophäenträger oder nicht, das vom Jagdführer nicht freigegeben wurde, haftet der Kunde für die dadurch entstehenden Kosten und Schäden. Zudem hat der Kunde in diesem Fall zusätzlich den vollen Preis für die Trophäe des erlegten Wildes zu entrichten.

 

Erlegt der Kunde einen Trophäenträger nach Freigabe durch den Jagdführer, erklärt er sich mit seiner Schussabgabe damit einverstanden, den Preis für die Trophäe zu entrichten, wie er der jeweils gültigen Preisliste für Trophäen des Veranstalters entspricht. Die jeweils gültige Preisliste des Veranstalters für Trophäen wird dem Kunden vor Abschluss des Reisevertrages zur Kenntnis gebracht. Mit dem nachträglichen Einwand, dass die Trophäe zu groß oder klein, zu leicht oder schwer, zu teuer, zu schlecht etc. sei, oder dass der Preis der Trophäe über dem im Reisevorschlag des Veranstalters angegeben Abschusspreis liegt, ist der Kunde ausgeschlossen.

 

Wenn der Kunde das von ihm gebuchte Wild erlegt hat, gilt die Jagd als beendet. Vom Kunden gebuchte weitergehende Reiseleistungen (z.B. Hotelübernachtungen) können vom Kunden vertragsgemäß weiter in Anspruch genommen werden. Sollte der Kunde nach erfolgreicher Jagd vertragsgemäße weitere Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen und vorzeitig abreisen, besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung des bezahlten Reisepreises.

 

12.3.7. Trophäeneinfuhr

Der Veranstalter haftet nicht für die Möglichkeit, Trophäen in das Heimatland des Kunden oder andere Länder einführen zu können. Der Kunde ist selbst für die rechtmäßige Einfuhr einer Trophäe, insbesondere für die Beschaffung der veterinäramtlichen Bescheinigungen und die Herstellung des für die Einfuhr nötigen Zustands der Trophäe verantwortlich und hat die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zusätzlich zu tragen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

 

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit einer Einfuhrerlaubnis bestehen kann, insbesondere für solche Wildarten, die in der Liste des Washingtoner Artenschutz-Abkommens (WAA) für bedrohte Tiere erfasst sind. Jeder Kunde ist selbst für die Einfuhrerlaubnis verantwortlich und hat sämtliche damit einhergehende Kosten selbst zu tragen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

 

12.3.8. Jagdrechtliche Bestimmungen im Gastland

Der Kunde ist verpflichtet, die (Jagd-)Gesetze und Vorschriften des jeweiligen Landes, in dem die Jagdreise stattfindet, anzuerkennen und einzuhalten. Die Nichtbeachtung der jeweils geltenden Jagdgesetze und Vorschriften, insbesondere betreffend den Umgang mit Waffen und Munition, die Jagd auf geschütztes Wild, das Jagen von Wild außerhalb der geltenden Jagdzeit oder das Jagen vom Jagdführer ausdrücklich nicht zum Abschuss freigegebene Wild sowie die Jagdausübung unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder Alkohol stellt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Kunden dar, das den Veranstalter berechtigt, den Kunden von der Jagd auszuschließen und/oder das Vertragsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen. Eine (anteilige) Kostenerstattung findet in diesen Fällen nicht statt. Ebenso besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf Minderung des Reisepreises.

 

12.3.9. Jagdprotokoll

Über jede Jagd, an der der Kunde teilnimmt, wird vor Ort im jeweiligen Revier ein Protokoll angefertigt. Dieses wird sowohl dem Kunden, dem Jagdausrichter sowie dem Veranstalter in Abschrift ausgehändigt.

Das Jagdrotokoll dient der späteren Endabrechnung. Eventuelle Reklamationen bezüglich Jagdleistungen, Service, Trophäenvermessung, anfallende Zusatzkosten etc. sind daher im Protokoll ausdrücklich schriftlich festzuhalten. Ansprüche wegen Schlechtleistung können vom Kunden nur geltend gemacht werden, wenn sie unverzüglich vor Ort gemeldet wurden und Abhilfe verlangt wurde. Verweigert der Jagdausrichter es, Beanstandungen in das Protokoll aufzunehmen, dann ist ein Beanstandungsbescheid anzufertigen, der vom Kunden zu unterzeichnen ist und auf den im Protokoll hingewiesen werden muss.

 

12.3.10. Jagdschein, Jagdhaftpflichtversicherung

Jede an einer Jagdreise teilnehmende Person, die selbst die Jagd ausüben wird, ist verpflichtet, spätestens zum Reiseantritt eine Jagdhaftpflichtversicherung (gegebenenfalls mit Auslandsdeckung) abgeschlossen zu haben. Sie ist zudem verpflichtet, spätestens zum Reiseantritt die Jagdscheinprüfung bestanden zu haben und dies auch nachweisen zu können.

 

Jeder an einer Jagdreise innerhalb der EU (ausgenommen Deutschland) teilnehmende Personen, die selbst die Jagd ausüben wird, ist verpflichtet, spätestens zum Reiseantritt einen gültigen europäischen Feuerwaffenpass vorweisen zu können und diesen bei sich zu führen.

 

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden bei Jagd- und Naturreisen

13.1. Reiseunterlagen

Der Kunde hat den Veranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z. B. Flugticket, Hotelgutschein etc.) nicht innerhalb der vom Veranstalter mitgeteilten Frist erhält.

 

13.2. Mängelanzeige, Abhilfeverlangen

Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Soweit der Veranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Kunde weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Veranstalter oder dessen Vertreter vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Veranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Mängel dem Veranstalter unter der mitgeteilten Kontaktstelle des Veranstalters zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit des Veranstalters bzw. seines Vertreters oder seiner Kontaktstelle vor Ort wird der Kunde in der Reisebestätigung unterrichtet.

Der Kunde kann die Mängelanzeige gegebenenfalls auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

Der Vertreter des Veranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

 

13.3. Fristsetzung vor Kündigung

Will der Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

 

13.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Kunden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattung aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.

Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Gepäck unverzüglich dem Veranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Kunden nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

 

  1. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Information über Verbraucherstreitbeilegung

14.1. Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4 – 7 BGB hat der Kunde gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über einen Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Vermittler gebucht war. Die Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

 

14.2. Der Veranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser AGB für den Veranstalter verpflichtend würde, informiert der Veranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Veranstalter weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

 

  1. Pass- Visa- Gesundheitsvorschriften

15.1. Der Veranstalter wird den Kunden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragschluss sowie über deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt unterrichten.

 

15.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zulasten des Kunden. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

 

15.3. Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten verletzt hat.

 

  1. Reiseversicherung, Reiserücktrittsversicherung, Reisekrankenversicherung

Eine Reiseversicherung, Reiserücktrittversicherung, eine Reisekrankenversicherung und eine Versicherung zur Deckung von Rückführungskosten bei Unfall, Krankheit oder Tod sind regelmäßig nicht im Reisepreis enthalten. Der Abschluss derartiger Versicherungen wird ausdrücklich empfohlen. Die DONHAUSER Reiseschutzberatung (www.reiseschutzberatung.de) ist offizieller Ausschließlichkeitsvermittler der ERGO Reiseversicherung (ERV). Das Serviceteam der DONHAUSER Reiseschutzberatung berät sie gern vor Reiseantritt über verschiedene Reiseversicherungsmöglichkeiten. Sie erreichen das Serviceteam der ERV unter 0049 894166 1102 (Geschäftszeiten: Montag bis Freitag jeweils 7:00 – 21:00 Uhr, Samstag 9:00 – 16:00 Uhr).

 

  1. Rechtswahl und Gerichtsstand, Sonstiges

17.1. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, für Personen, bei denen nach Abschluss des Vertrages ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passivprozesse ist Regensburg. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.

 

17.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertragsverhältnisses hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

Veranstalter: Donhauser services & sales GmbH, Abteilung FORST EIBENSTEIN travel agency, Gutenbergstraße 19, 93128 Regenstauf, Deutschland Tel.:+49-940278881310, Fax: +49-940278881001.

 

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